Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rollladen Fuchs GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.
Für alle Käufe, Kundenbestellungen, Produktlieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen die getätigt bzw. beauftragt werden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rollladen Fuchs GmbH, im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

2.
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

3.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Rollladen Fuchs GmbH eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot/Auftragserteilung

1.
Mit der Bestellung eines Produkts erklärt der Kunde verbindlich, das Angebot bzw. den Auftrag, erteilen zu wollen. Die Rollladen Fuchs GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Produkts an den Kunden erklärt werden.

2.
Bestellt der Kunde das Produkt auf elektronischem Wege, wird die Rollladen Fuchs GmbH den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3.
Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet angegeben.

Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, Angebotsscheins. Preisangaben im Auftragsschein, Angebotsschein können auch durch Verweisung auf die bei der Rollladen Fuchs GmbH ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.

4.
Vertragsänderungen können ausschließlich mit dem Geschäftsführer der Rollladen Fuchs GmbH vereinbart werden. Von Rollladen Fuchs GmbH eingesetzte Subunternehmer sind weder zu Vertragsänderungen noch zur Entgegennahme von sonstigen Erklärungen, insbesondere Anordnung von Nachträgen, bevollmächtigt.

§ 3 Leistungsort

1.

1.1.
Beim Kaufvertrag ohne Versandhandel und ohne Montageleistung:

Leistungsort ist beim Kaufvertrag ohne Versandhandel und ohne Montageleistung, der Ort der Niederlassung der Rollladen Fuchs GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand am Leistungsort abzuholen. Der Kunde trägt die Kosten der Abholung.

1.2.
Beim Versandhandel gilt:

Leistungsort ist der Ort der Niederlassung der Rollladen Fuchs GmbH. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Leistungsort (Regelungen zum Gefahrübergang bleiben unberührt). Die Lieferung von schweren und sperrigen Produkten erfolgt durch eine Spedition an die durch den Kunden angegebene Lieferadresse in Deutschland unfrei Bordsteinkante (Versendungskauf) an die nächste mit einem Lastkraftwagen (48 t) erreichbare Stelle. Der Transport zur Verwendungs-/Lagerstelle obliegt dem Kunden. Die angelieferten Produkte sind spätestens vor der Abladung beim Fahrer zu zahlen. Liefertermine können nur taggenau benannt werden und stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Transportkapazitäten.

1.3.
Beim Kauf mit Einbau gilt:

Montageort ist die Kundenanschrift, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Kunde holt vor der Montage auf seine Kosten evtl. erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse ein (insbes. Baugenehmigung), stellt für die Montage ggf. notwendige Anträge und zeigt die Montage bei den zuständigen Stellen an (z.B. Bauanzeige). Der Kunde stellt Strom und Wasser kostenfrei zur Verfügung.

1.4.
Bei einem Reparaturauftrag gilt:

Leistungsort ist Kundenanschrift. Der Kunde holt vor der Reparatur auf seine Kosten evtl. erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse ein (insbes. Baugenehmigung), stellt für die Reparatur ggf. notwendige Anträge und zeigt diese bei den zuständigen Stellen an (z.B. Bauanzeige). Der Kunde stellt Strom und Wasser kostenfrei zur Verfügung.

2.
Produkte werden teilweise zerlegt angeboten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten vom Kunden getragen werden. Aufbau- bzw. Montagepreise für Produkte fallen gesondert an und sind im Preis nicht inbegriffen, dies gilt insbesondere für Rollladen, Markisen, etc. . Falls eine Montage gewünscht ist, kann diese bei der Rollladen Fuchs GmbH beauftragt werden.

3.
Liefer- und Leistungstermine betragen ca. 4 Wochen ab Vertragsabschluss, frühere Lieferungen bleiben vorbehalten. Der Kunde kann 7 Tage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins die Rollladen Fuchs GmbH in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt die Rollladen Fuchs GmbH in Verzug.

Die Lieferung- und Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Verzögerung bzw. Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten und nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Krieg, Feuer, Verkehrsstörung, Störung der Energie- und Rohstoffzufuhr, Pandemiefolgen, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen, die von Rollladen Fuchs GmbH nicht zu vertreten sind, verlängern die Leistungsfristen angemessen. Soweit die Leistung hierdurch ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar wird, ist Rollladen Fuchs GmbH zum Rücktritt berechtigt. Die genannten Umstände lösen keine Schadensersatzansprüche des Kunden aus.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 4 Mitwirkungspflichten

1.
Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

2.
Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

3.
Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig die erforderlichen Vorrichtungen, Gerüste, Baumaterial, Kraftstrom, Beleuchtung usw. zur Verfügung zu stellen.

4.
Der Kunde hat auf seine Kosten Hilfsmannschaften, wie Handwerker und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechenden sanitärer Anlagen, zur Verfügung zu stellen.

5.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Rollladen Fuchs GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

6.
Die Rechte und Ansprüche des Kunden nach diesen Bedingungen und gesetzlichen Regeln, soweit nicht durch diese Bedingungen abbedungen, bleiben im Übrigen unberührt.

§ 5 Gefahrübertragung

Versendet die Rollladen Fuchs GmbH bestellte Artikel an den Kunden, der nicht Verbraucher ist, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Rollladen Fuchs GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung übergeben hat.

Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden über, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und Rollladen Fuchs GmbH dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

§ 6 Kostenvoranschlag / Vorarbeiten

1.
Preisangaben verstehen sich in Euro einschließlich Mehrwertsteuer ohne Aufbau und Dekoration, soweit nicht abweichend angegeben.

2.
Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

3.
Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die Rollladen Fuchs GmbH ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 20 Kalendertagen nach seiner Abgabe gebunden. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

4.
Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

5.
Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. Zu vom Kunden zu erstattenden Kosten gehören auch Materialkosten, die notwendig sind, um die Sache wieder in den Ursprungszustand zurückzuversetzen.

6.
Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

7.
Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

8.
Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

9.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

§ 7 Kaufpreis, Werklohn

1.
Bei Verträgen ohne Montageleistung gilt:

Preisangaben verstehen sich als Abholpreise ohne Lieferkosten, soweit nicht abweichend angegeben. Falls im Rahmen eines Kaufvertrages eine Anlieferung vereinbart wird, gelten die Regelungen zu Ziffer 2..

Bei Sonderanfertigungen wird mit der Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Bestellwertes fällig.

2.
Bei Versendungskauf ohne Montageleistung gilt:

Mit der Absendung der bestellten Ware wird der Kaufpreis fällig, bitte beachten Sie, dass im Falle einer Vorkasse und im Falle einer Lieferung in der Verkaufsstelle der Rollladen Fuchs GmbH die Fälligkeit des Kaufpreises bereits vor der Absendung der Ware eintritt. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.
Bei Verträgen mit Montageleistung gilt:

Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Nach Anlieferung bzw. Abholung der bestellten Produkte erhält der Kunde eine Abschlagsrechnung für die Produkte. Nach Abschluss der Montage erhält der Kunde eine Abschlagsrechnung für die Montage. Das Recht weitere Abschlagsrechnungen zu stellen, bleibt hiervon unberührt.

Die Montage wird nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird nach den vereinbarten – mangels Vereinbarung – zu angemessenen Preisen berechnet.

4.
Bei Werkverträgen gilt:

Zahlungen sind bei einem Werkvertrag, wie z.B. der Reparatur, nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Rollladen Fuchs GmbH kann bei Auftragserteilung aufgrund einer Individualvereinbarung eine angemessene Vorauszahlung (max. bis zu 5 % des Werklohns) verlangen.

Die Montage wird nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird nach den vereinbarten – mangels Vereinbarung – zu angemessenen Preisen berechnet.

5.
Planungsleistungen und sonstige im Zusammenhang mit der Errichtung und Instandhaltung von Anlagen zu erbringende Leistungen, wie Fahrzeiten zum Vertragspartner bzw. von ihm genannten Standorte, sind ebenso zu vergüten.

6.
Die Kaufpreiszahlung ist bei Abschluss eines Kaufvertrags in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Rollladen Fuchs GmbH 14 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückhaltungsrecht nicht zu, soweit der einbehaltene Betrag nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

7.
Bei einem Kauf unter Verwendung der Zahlart Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den fälligen Betrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 14 Tagen ab Anlieferung der Waren zu begleichen.

8.
Mit Ihrer Bestellung erteilen Sie der Rollladen Fuchs GmbH, beziehungsweise im Falle eines Kaufs auf Rechnung oder Lastschrift der Rollladen Fuchs GmbH Ihre Einwilligung zur Übersendung von Rechnungen im Wege des E-Mail-Verkehrs.

9.
Die Rollladen Fuchs GmbH ist bei Leistung berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent des Wertes der seitens der Rollladen Fuchs GmbH erbrachten Leistungen zu verlangen, jedoch nicht mehr als 110 % des Wertes der erbrachten Leistungen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die (restliche) Vergütung ist im Falle von Teilabnahme anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB.

Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Rollladen Fuchs GmbH 10 Tage nach Erhalt einer entsprechenden ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung für die Abschlagszahlung und 10 Tage nach Teilabnahme bzw. Abnahme in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

§ 8 Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

1.
Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

2.
Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

§ 9 Versuchte Instandsetzung

Wird die Rollladen Fuchs GmbH mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a. der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Rollladen Fuchs GmbH zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der Rollladen Fuchs GmbH fällt.

§ 10 Gewährleistung, Haftungsbeschränkungen

1.

1.1.
Beim Abschluss eines Kaufvertrages gilt:

Hat die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die allgemein übliche Verwendung, oder hat sie nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den Äußerungen der Rollladen Fuchs GmbH erwarten kann, leistet die Rollladen Fuchs GmbH nach Wahl des Bestellers Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Rollladen Fuchs GmbH kann die vom Kunde gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Rollladen Fuchs GmbH ist berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung

bleiben unberührt. Nach zwei gescheiterten Nacherfüllungsversuchen kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraussetzungen des § 10 Ziffer 6 – 8 dieser Bedingungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs unberührt.

1.2.
Beim Abschluss eines Werkvertrages gilt:

Die Rollladen Fuchs GmbH leistet im Rahmen der Nacherfüllung für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehlt, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder-wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist-nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach § 10 Ziffer 6 – 8 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs.

1.3.
Ist der Kunde Unternehmer gilt sowohl beim Kaufvertrag als auch beim Werkvertrag:

Ist der Kunde gemäß §§ 1-6 HGB Kaufmann gilt § 377 HGB. Unterlässt der Kunde in diesem Fall die unverzügliche Untersuchung der Ware und die unverzügliche Anzeige eines Mangels bei der Rollladen Fuchs GmbH nach § 377 HGB, so gilt der erhaltene Artikel oder die erhaltene Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht ersichtlich. Zeigt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss dessen Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gegenüber der Rollladen Fuchs GmbH vorgenommen werden, anderenfalls gilt der erhaltene Artikel oder die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels nach 377 HGB als genehmigt.

Ist der Kunde Unternehmer steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung in jedem Fall Rollladen Fuchs GmbH zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs. Die Anwendung der §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch der Rollladen Fuchs GmbH) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.

Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

Ist der Kunde Unternehmer und besteht eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ist Rollladen Fuchs GmbH nicht zur Tragung verpflichtet, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird (dies gilt nicht, wenn die Verbringung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht). Die Anwendung der §§ 445a, 478 BGB (Rückgriffsanspruch der Rollladen Fuchs GmbH) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehende Ansprüche der Rollladen Fuchs GmbH hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Rollladen Fuchs GmbH die Aufwendungen zur Prüfung und-soweit verlangt-zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

2.
Liefert die Rollladen Fuchs GmbH dem Kunden zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 30 Tagen an die Rollladen Fuchs GmbH auf Kosten der Rollladen Fuchs GmbH zurückzusenden. Bei der Rücksendung der mangelhaften Ware ist § 22 dieser Bedingungen zu beachten .

Kontaktieren Sie im Falle einer Reklamation unseren Kundenservice unter der E-Mail- Adresse: info@rollladen-fuchs.de. Bitte schicken Sie ohne vorherige Absprache mit unserem Kundenservice keine Einzelteile, Bauteile oder einzelne Komponenten zurück.

Wir möchten alle Kunde bitten, die Rücksendescheine (siehe auch § 22 Modalitäten der Rücksendung von Waren) gemeinsam mit der Rechnung mindestens sechs Monate sorgfältig aufzubewahren. Die Ausübung von Gewährleistungsrechten hängt jedoch nicht davon ab, ob der Kunde die Rücksendescheine, und die Rechnungen aufbewahren bzw. aufbewahrt haben.

Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

3.
Sofern die Rollladen Fuchs GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 10 Ziffer 6 – 8 ) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

5.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

6.

6.1.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Rollladen Fuchs GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Rollladen Fuchs GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes übernommen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz zwei

aufgeführten Fälle gegeben ist. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Rollladen Fuchs GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen.

6.2.
Die Regelungen des vorstehenden Ziffer 6.1. gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.3.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.4.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen durfte.

7.
Soweit die Haftung der Rollladen Fuchs GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Rollladen Fuchs GmbH.

8.
Eine weitere Haftung der Rollladen Fuchs GmbH ist ausgeschlossen. Die Rollladen Fuchs GmbH haftet insbesondere nicht für einen entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

9.
Beim Umgang mit den Produkten sind die Herstellerhinweise und Anleitungen sowie die Angaben auf den Verpackungen zu beachten. Defekte Geräte und Maschinen müssen unverzüglich außer Betrieb genommen werden.

10.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.
Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Rollladen Fuchs GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Rollladen Fuchs GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung (oder Leistung) besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

§ 11 Pauschales Lagergeld

Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann Rollladen Fuchs GmbH pauschal für jeden Monat gegebenenfalls zeitanteilig ein Lagergeld in Höhe von höchstens 1% des Rechnungsbetrags pro Monat der Einlagerung, jedoch insgesamt 5% des Rechnungsbetrags berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Rollladen Fuchs GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Rollladen Fuchs GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 12 Ausschluss der Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 13 Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Rollladen Fuchs GmbH nicht besteht, und hat der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde der Rollladen Fuchs GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist die Rollladen Fuchs GmbH insbesondere berechtigt, die bei der Rollladen Fuchs GmbH entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen.

§ 14 Verjährung beim Abschluss eines Kaufvertrages

1.
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellen Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln-gleich aus welchem Rechtsgrund- einheitlich ein Jahr.

2.
Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach § 14 Ziffer 1 gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Rollladen Fuchs GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Rollladen Fuchs GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann.

c) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zu dem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen eine schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

5.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung oder den Neubeginn von Fristen, unberührt.

6.
Die vorstehenden Regelungen gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

7.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Verjährung beim Abschluss eines Werkvertrags

1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln-gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr.

2.
Die Verjährungsfrist nach § 15 Ziffer 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Rollladen Fuchs GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.

b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs -und Überwachungsleistungen hierfür besteht.

c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zu dem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

3.
Die Verjährungsfrist beginnt bei ein Schadensersatzansprüche mit der Abnahme.

4.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen, unberührt.

5.
Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

6.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 16 Verjährung gegenüber Unternehmer bei Werkverträgen/Kaufverträgen über neue Sachen

1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs der Rollladen Fuchs GmbH nach § 445b Abs. 1 BGB.

2.
Die Verjährungsfrist nach § 16 Ziffer 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Rollladen Fuchs GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3.
Die Verjährungsfrist nach § 16 Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Rollladen Fuchs GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zu dem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) die Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen, unberührt.

6.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt § 16 Ziffer 1.

7.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Verjährung gegenüber Unternehmer bei Werkverträgen/Kaufverträgen über gebrauchte Sachen

1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB oder § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz zwei ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.

2.
Die Verjährungsfrist nach § 17 Ziffer 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Rollladen Fuchs GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3.
Die Verjährungsfrist nach § 17 Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Rollladen Fuchs GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zu dem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) die Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen, unberührt.

6.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt § 17 Ziffer 1.

7.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zu der vollständigen Bezahlung des Warenkaufpreises Eigentum der Rollladen Fuchs GmbH (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen (d.h. sie veräußern oder belasten).

2.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Rollladen Fuchs GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Rollladen Fuchs GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Rollladen Fuchs GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Rollladen Fuchs GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

4.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Rollladen Fuchs GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Rollladen Fuchs GmbH gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Rollladen Fuchs GmbH erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Rollladen Fuchs GmbH, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Rollladen Fuchs GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Rollladen Fuchs GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Rollladen Fuchs GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Rollladen Fuchs GmbH abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. • Auf Verlangen von Rollladen Fuchs GmbH hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Rollladen Fuchs GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Rollladen Fuchs GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Rollladen Fuchs GmbH freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 19 Pfandrecht und Beendigung

1.
Erweitertes Pfandrecht

Rollladen Fuchs GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

§ 20 Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäft und Haustürgeschäft bei Kaufverträgen

1.
Widerrufsrecht

Sie haben bei Fernabsatzgeschäften und Haustürgeschäften das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rollladen Fuchs GmbH, Fellbacher Str. 50, 70736 Fellbach, Telefon: 0711/231 165 79, Fax: 0711/ 231 165 78, E-Mail: info@rollladen-fuchs.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2.
Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen

Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

3.
Das vorstehend dargestellte Widerrufsrecht besteht nach § 312 g Absatz 1 BGB nur für Verbraucher. Nach § 312 g Absatz 2 BGB besteht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, das Widerrufsrecht insbesondere bei folgenden Verträgen nicht:

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

6. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

4.
Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

§ 21 Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäft und Haustürgeschäft bei Werkverträgen (z.B. bloße Reparaturen)

1.
Widerrufsrecht

Sie haben bei Fernabsatzgeschäften und Haustürgeschäften das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rollladen Fuchs GmbH, Fellbacher Str. 50, 70736 Fellbach, Telefon: 0711/231 165 79, Fax: 0711/ 231 165 78, E-Mail: info@rollladenfuchs.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2.
Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

3.
Das vorstehend dargestellte Widerrufsrecht besteht nach § 312 g Absatz 1 BGB nur für Verbraucher. Nach § 312 g Absatz 2 BGB besteht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, das Widerrufsrecht insbesondere bei folgenden Verträgen nicht:

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

6. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

4.
Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

5.
Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

§ 22 Rücksendung von Waren

1.
Die Originalverpackung gehört zu den empfangenen Leistungen, die bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag zurückzugewähren ist. Der Kunde hat daher die Ware im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag bei der Rücksendung in der Originalverpackung zurückzusenden. Für den Fall, dass die Originalverpackung vom Besteller nicht mehr herausgegeben werden kann, ist er insoweit zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 Abs. 2 BGB). Die Rollladen Fuchs GmbH empfiehlt daher dem Kunden, die Originalverpackung aufzubewahren, falls eine Rücksendung der Ware wegen eines Rücktritts vom Vertrag in Betracht kommt. Die Ausübung eines Nacherfüllungs- oder eines Rücktrittsrechts hängt jedoch nicht davon ab, ob die Ware in der Originalverpackung an die Rollladen Fuchs GmbH zurückgeschickt wird. Die Ausübung eines Widerrufsrechts und eine deswegen erfolgende Rücksendung von Waren kann ebenfalls ohne die Originalverpackung vorgenommen werden.

2.
Die Rückgabe der Ware hat zu erfolgen bei der Firma Rollladen Fuchs GmbH, Fellbacher Str. 50, 70736 Fellbach.

3.
Der Kaufvertrag wird nach einer widerrufsbedingten Rücksendung der Ware aufgelöst und wir erstatten bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen.

§ 23 Schlichtung

Wir, die Rollladen Fuchs GmbH sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag mit Ihnen einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus ist die Rollladen Fuchs GmbH grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 24 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.
Ist der Kunde Unternehmer/Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Rollladen Fuchs GmbH. Die Klage ist in diesem Fall bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Verwenders zuständig ist.

2.
Bei Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). Bei Vorgängen die Verbraucher betreffen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Nach Art. 6 Abs. 2 der ROM I- Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der Verwender seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.

3.
Hat der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz der Rollladen Fuchs GmbH nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen Verbraucher der Sitz der Rollladen Fuchs GmbH. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtlichen Mahnverfahren, bleiben unberührt.

§ 25 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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